Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33Artikel 2, Paragraph 33
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der einzuladenden Unternehmen hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf nicht unter fünf liegen.
(4)Absatz 4,Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. Einladungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden.
(5)Absatz 5,Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031795